Die Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzug e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1958 gegründete Verein führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft der Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzug e.V." Der Sitz des Vereins ist Schwäbisch Hall. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) ist in besonderem Maße der Aus- und Fortbildung von Bediensteten und von Gefangenen des Justizvollzuges verpflichtet und bemüht, pädagogische Ansätze des Justizvollzuges zu fördern.
Die BAG will ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben an Justizvollzugsanstalten unterstützen. In regelmäßigen Arbeitstagungen tauschen die Mitglieder Erfahrungen aus, besprechen Probleme ihrer Arbeit und erweitern ihr Wissen durch Fortbildungsveranstaltungen.
Die BAG gibt eine Fachzeitschrift heraus.
Sämtliche Einnahmen des Vereins dienen diesen Zwecken. Die Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Alle Lehrerinnen und Lehrer in der Bundesrepublik Deutschland, die hauptamtlich im Justizvollzug tätig sind, können Mitglieder des Vereins werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Austritt,
- mit dem Ausschluss oder
- mit dem Tode des Mitgliedes.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle aus dem Mitgliedsverhältnis herrührenden Rechte und Ansprüche an den Verein. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich dem ersten Vorsitzenden gegenüber erklärt werden.
Wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat, kann der Ausschluss in der Mitgliederversammlung nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der erweiterte Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung des Jahresbeitrages,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Entscheidung über Satzungsänderungen,
- Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen durch Verleihung von Ehrenvorsitz oder Ehrenmitgliedschaft und
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt, in der Regel im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dieses von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung einmal wiederholt, wird erneut keine Stimmenmehrheit erreicht, entscheidet der erste Vorsitzende. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes, über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins unterliegt besonderen Regelungen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Vertreter der BAG in der Schriftleitung der Fachzeitschrift. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der erste und zweite Vorsitzende sind stets in geheimer Wahl zu wählen. Über die Form der weiteren Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand i. S. § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden, wobei der zweite Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
Ehrenvorsitzende sind zu den Vorstandsitzungen einzuladen, sie haben beratende Stimme.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 9 und je einem Vertreter eines Bundeslandes. Jedes Bundesland und jedes Vorstandsmitglied haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitglieder der einzelnen Länder entsenden einen Vertreter in den erweiterten Vorstand. Dieser muss Mitglied der BAG sein. Wurde kein Vertreter nominiert, entscheiden die auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder eines Bundeslandes mit einfacher Mehrheit darüber, wer dieses Bundesland bis zur nächsten Mitgliederversammlung in der erweiterten Vorstandssitzung vertreten soll.
Jährlich soll mindestens eine Sitzung des erweiterten Vorstandes stattfinden.
§ 11 Annahme und Änderung der Satzung
Annahme und Änderung der Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf in der Mitgliederversammlung einer Zweidrittelmehrheit.
Das etwa vorhandene Vermögen ist einem gemeinnützigen Verein der Straffälligenhilfe zu übereignen.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 28. Mai 2000 beschlossen und trat sofort in Kraft.