Die Satzung

Die Satzung der Bundes­arbeits­gemein­schaft der Lehrerinnen und Lehrer im Justiz­voll­zug e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1958 gegründete Verein führt den Namen "Bundes­arbeits­gemein­schaft der Lehrerinnen und Lehrer im Justiz­voll­zug e.V." Der Sitz des Vereins ist Schwäbisch Hall. Der Verein ist in das Vereins­register ein­ge­tragen. Das Geschäfts­jahr ist das Kalender­jahr.


§ 2 Zweck des Vereins, Gemein­nützig­keit

Die Bundes­arbeits­gemein­schaft (BAG) ist in beson­derem Maße der Aus- und Fort­bildung von Bediens­teten und von Gefan­genen des Justiz­voll­zuges ver­pflich­tet und bemüht, pädago­gische Ansätze des Justiz­voll­zuges zu fördern.

Die BAG will ihre Mit­glieder bei der Erfüllung ihrer beson­deren Auf­gaben an Justiz­voll­zugs­anstal­ten unter­stützen. In regel­mäßigen Arbeits­tagungen tauschen die Mit­glieder Erfahrun­gen aus, besprechen Prob­leme ihrer Arbeit und erwei­tern ihr Wissen durch Fort­bildungs­ver­an­staltun­gen.

Die BAG gibt eine Fach­zeit­schrift heraus.

Sämtliche Ein­nahmen des Vereins dienen diesen Zwecken. Die An­sammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist unter­sagt.

Der Verein verfolgt aus­schließ­lich und unmittel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuer­begünstigte Zwecke" der Abgaben­ordnung.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinn­anteile und in ihrer Eigen­schaft als solche auch keine sonsti­gen Zu­wendun­gen aus dem Vermögen des Vereins.

Es darf keine Person durch Aus­gaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch un­ver­hältnis­mäßige hohe Ver­gütung be­güns­tigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Alle Lehrerinnen und Lehrer in der Bundes­repu­blik Deutsch­land, die haupt­amt­lich im Justiz­voll­zug tätig sind, können Mit­glieder des Vereins werden. Über Aus­nah­men ent­schei­det der Vorstand.


§ 4 Erwerb der Mitglied­schaft

Die Mit­glied­schaft ist schrift­lich zu be­antra­gen. Über die Auf­nahme entscheidet der Vorstand.


§ 5 Erlöschen der Mit­glied­schaft

Die Mitglied­schaft endet

  1. mit dem Austritt,
  2. mit dem Ausschluss oder
  3. mit dem Tode des Mit­gliedes.

Mit dem Ende der Mit­glied­schaft erlöschen alle aus dem Mit­glieds­ver­hält­nis her­rühren­den Rechte und An­sprüche an den Verein. Der Aus­tritt kann nur zum 31. Dezember unter Ein­hal­tung einer ein­monati­gen Kündi­gungs­frist schrift­lich dem ersten Vor­sitzen­den gegen­über erklärt werden.

Wenn ein Mit­glied schwer­wiegend gegen die Ziele des Vereins ver­stoßen hat, kann der Aus­schluss in der Mit­glieder­versamm­lung nur mit zwei Drit­tel Mehr­heit der an­wesen­den Mit­glieder erfol­gen.


§ 6 Mitglieds­beitrag

Der Mitglieds­beitrag ist im ersten Viertel­jahr des Geschäfts­jahres zu ent­rich­ten.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitglieder­ver­samm­lung,
  2. der Vorstand und
  3. der erweiterte Vorstand.

§ 8 Mitglieder­versammlung

Die Mitglieder­versammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Mit­glieder und Ehren­mit­glieder sind stimm­berech­tigt.

Die Mitglieder­versamm­lung hat fol­gende Auf­gaben:

  1. Entgegennahme der Jahres­berich­te des Vorstan­des und der Rech­nungs­prüfer,
  2. Entlastung und Wahl des Vor­stan­des und der Re­chnungs­prüfer,
  3. Festsetzung des Jahres­beitrages,
  4. Beschlussfassung über Anträge,
  5. Entscheidung über Satzungs­änderun­gen,
  6. Ehrung von Mit­gliedern und anderen Perso­nen durch Ver­leihung von Ehren­vorsitz oder Ehren­mit­glied­schaft und
  7. Beschluss­fassung über die Auf­lösung des Vereins.

Die Mitglieder­versammlung findet in jedem Jahr statt, in der Regel im Rahmen einer Fort­bildungs­ver­an­staltung. Der Vorstand beruft die Mit­glieder­versamm­lung schrift­lich ein. Die Ein­ladung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tages­ordnung. Eine außer­gewöhn­liche Mit­glieder­ver­samm­lung muss ein­beru­fen werden, wenn dieses von einem Drittel der Mit­glieder schrift­lich ver­langt wird.

Die Mitglieder­versammlung ent­schei­det mit einfacher Mehr­heit der anwesenden Mit­glieder. Bei Stimmen­gleichheit wird die Abstim­mung einmal wieder­holt, wird erneut keine Stimmen­mehrheit erreicht, entscheidet der erste Vor­sitzende. Die Beschluss­fassung über den Aus­schluss eines Mit­gliedes, über eine Satzungs­änderung und die Auf­lösung des Vereins unter­liegt beson­deren Regelun­gen.


§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vor­sitzenden, dem zweiten Vor­sitzenden, dem Schrift­führer, dem Schatz­meister und dem Ver­treter der BAG in der Schrift­leitung der Fach­zeit­schrift. Seine Amts­dauer beträgt drei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vor­stand gewählt ist. Der erste und zweite Vor­sitzende sind stets in geheimer Wahl zu wählen. Über die Form der weiteren Wahlen entscheidet die Mit­glieder­versammlung. Wieder­wahl ist zulässig.

Der Vorstand i. S. § 26 BGB besteht aus dem ersten Vor­sitzenden oder dem zweiten Vor­sitzenden, wobei der zweite Vor­sitzende nur dann ver­tretungs­berech­tigt ist, wenn der erste Vor­sitzende ver­hindert ist. Dies gilt nur für das Innen­verhält­nis.

Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindes­tens drei Vor­stands­mitglieder an­wesend sind. Er ent­scheidet mit Stimmen­mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit ent­scheidet der erste Vor­sitzende.

Ehren­vorsitzende sind zu den Vorstand­sitzungen ein­zu­laden, sie haben bera­tende Stimme.


§ 10 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vor­stand gem. § 9 und je einem Ver­treter eines Bundes­landes. Jedes Bundes­land und jedes Vor­stands­mitglied haben jeweils eine Stimme. Das Stimm­recht ist nicht über­trag­bar.

Die Mitglieder der einzelnen Länder ent­senden einen Ver­treter in den erweiter­ten Vor­stand. Dieser muss Mit­glied der BAG sein. Wurde kein Ver­treter nomi­niert, ent­schei­den die auf der Mit­glieder­versammlung an­wesenden Mit­glieder eines Bundes­landes mit einfacher Mehr­heit darüber, wer dieses Bundes­land bis zur näch­sten Mit­glieder­versammlung in der erwei­terten Vor­stands­sitzung ver­treten soll.

Jährlich soll mindes­tens eine Sitzung des erweiterten Vor­standes statt­finden.


§ 11 Annahme und Änderung der Satzung

Annahme und Änderung der Satzung bedürfen in der Mit­glieder­versammlung der Zu­stimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mit­glieder. Anträge auf Satzungs­änderung müssen den Mit­gliedern spätestens vier Wochen vor der Mit­glieder­versammlung vorliegen.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf in der Mit­glieder­versammlung einer Zwei­drittel­mehrheit.

Das etwa vor­handene Ver­mögen ist einem gemein­nützigen Verein der Straf­fälligen­hilfe zu über­eignen.

Beschlüsse über die zukünf­tige Ver­wen­dung des Ver­mögens dürfen erst nach Ein­willigung des Finanz­amtes aus­geführt werden.


Die Satzung wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 28. Mai 2000 beschlossen und trat sofort in Kraft.